453.100
AWNNAL
CH-BS
§ 13 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Dateneignerschaft
Das Gebäude- und Wohnungsregister - Verwendung und Bekanntgabe von Daten aus dem GWR-BS
§ 13 VGWR BS · Dateneignerschaft
1. Die zentrale Statistikstelle ist im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 verantwortlich für die im GWR-BS enthaltenen Daten.
2. Sie entscheidet über die Bekanntgabe und Verwendung dieser Daten nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und deren Anhang sowie der Berechtigungsstufen gemäss Anhang 1 VGWR.