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§ 10 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Im GWR-BS geführte Informationen

Das Gebäude- und Wohnungsregister - Inhalt des GWR-BS
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§ 10 VGWR BS · Im GWR-BS geführte Informationen

1. Zu jedem Bauprojekt werden die in Art. 8 Abs. 1 VGWR genannten Informationen geführt.

2. Zusätzlich zu den Informationen gemäss Art. 8 Abs. 2 VGWR werden zu jedem Gebäude folgende Informationen geführt

a) Informationen zu den Gebäuden gemäss Versicherungsobjekt Gebäudeversicherung Basel-Stadt;

b) Bruttogeschossfläche.

3. Zusätzlich zu den gemäss Art. 8 Abs. 3 VGWR zu jeder Wohnung zu führenden Informationen werden im GWR-BS zu jeder Raumgruppe folgende zusätzliche Informationen geführt

a) Hilfsmerkmale zur Festlegung der Nutzungsart der Wohnung;

b) Belegungsart;

c) Wohnungsidentifikatoren von Dritten.

4. Eine Information nach den Abs. 1-3 kann in Merkmale unterteilt werden.

5. Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der gemäss Art. 8 Abs. 1-3 VGWR zu führenden Informationen richten sich nach dem Merkmalskatalog des Bundesamtes für Statistik gemäss Art. 3 Abs. 1 VGWR.

6. Die Merkmale und Ausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen der zusätzlichen Informationen in den Abs. 1-3 richten sich nach dem Merkmalskatalog der zentralen Statistikstelle gemäss § 5 Abs. 2 dieser Verordnung.

7. Die zentrale Statistikstelle kann für die Führung des GWR-BS oder für statistische Auswertungen weitere Merkmale, insbesondere technische Felder oder Hilfsmerkmale, ins GWR-BS aufnehmen.

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