453.100
AWNNAL
CH-BS
§ 1 Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister und das kantonale Gebäudemodell (VGWR BS) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VGWR BS · Zweck
1. Diese Verordnung regelt Inhalt und Zuständigkeiten in Bezug auf das Gebäude- und Wohnungsregister des Kantons Basel-Stadt (GWR-BS) und das kantonale Gebäudemodell.
2. Das GWR-BS gilt als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben.
3. Das kantonale Gebäudemodell gibt die inhaltliche und organisatorische Struktur des kantonsinternen Datenmanagements für Gebäudedaten vor.