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§ 7 Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental - Grundsatz

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§ 7 Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental · Grundsatz

1. Über die Durchführung von Sonderausstellungen und Anlässen entscheidet die Kantonale Denkmalpflege.

2. Im Bestreben, die Räume des Museums einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen Teil der Kosten des Museums zu decken, betreibt die Kantonale Denkmalpflege aktive Akquisition.

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