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§ 6 Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental - Eintrittsgebühren

Betrieb der Dauerausstellung
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§ 6 Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental · Eintrittsgebühren

1. Die Kantonale Denkmalpflege kann für den Besuch der Dauerausstellung Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Kosten des Museums bei.

2. Die Höhe der Gebühren wird von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt, wobei sie sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen orientiert.

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