451.110
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Recht auf Information
Zuständigkeiten und Organisation - Museumskommissionen
§ 9 Museumsverordnung · Recht auf Information
1. Die Museumskommissionen haben ein Recht auf Information durch die Museumsdirektorin oder den Museumsdirektor über die Belange des Museums, insbesondere über die Ausstellungs- und Finanzplanung, die Jahresrechnung, wesentliche organisatorische Änderungen, das Sammlungskonzept und den Stand der Provenienzforschung.
2. Die Museumsdirektorin oder der Museumsdirektor nimmt an den Sitzungen der Museumskommission mit beratender Stimme teil, sofern nicht ihre oder seine persönlichen Angelegenheiten Gegenstand der Beratungen sind.