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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Aufgaben und Kompetenzen

Zuständigkeiten und Organisation - Museumskommissionen
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§ 8 Museumsverordnung · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Museumskommissionen begleiten, beraten und unterstützen die Museumsdirektorinnen und -direktoren in der Erfüllung des kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags. Sie sichern dabei insbesondere die Verbindung zur Universität Basel und zu den Kreisen, die das Museum unterstützen.

2. Sie haben beratende Funktion, soweit ihnen gemäss Abs. 3 nicht ausdrücklich Beschlusskompetenz zugewiesen ist.

3. Sie beschliessen über

a) Ankäufe in die Sammlung des Museums;

b) die Bewilligung von Leihgaben aus der Sammlung des Museums;

c) die Annahme von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat;

d) den Antrag an das Präsidialdepartement betreffend die Anstellung der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors;

e) den Erlass ihres Organisationsreglements sowie weiterer Reglemente in ihren Kompetenzbereichen.

4. Sie können die Aufgaben gemäss lit. a - c an die Museumsdirektorin oder den Museumsdirektor delegieren.

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