451.110
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Amtsdauer und Wählbarkeit
Zuständigkeiten und Organisation - Museumskommissionen
§ 7 Museumsverordnung · Amtsdauer und Wählbarkeit
1. Die Mitglieder der Museumskommissionen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitwirkung in den Kommissionen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche nicht entschädigt wird.
2. Wählbar sind Personen, die das Museum in der Erfüllung seines Auftrags durch ihre Kompetenz, Erfahrung und Vernetzung unterstützen. In jeder Museumskommission soll mindestens eine hauptamtliche Dozentin oder ein hauptamtlicher Dozent der Universität Basel aus einem der Fachbereiche des Museums vertreten sein.
3. Das Präsidialdepartement unterbreitet der Universität Basel und dem Regierungsrat Wahlanträge. Die Museumskommission ist vorgängig anzuhören und kann dem Präsidialdepartement Wahlvorschläge unterbreiten.