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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Organisation

Zuständigkeiten und Organisation - Museumsdirektorenkonferenz
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§ 5 Museumsverordnung · Organisation

1. Die Museumsdirektorenkonferenz konstituiert sich selbst.

2. Sie wählt aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich, direkt anschliessend an eine Amtsperiode jedoch nur für eine weitere Amtsperiode. Der Vorsitz wechselt in der Regel im Turnus.

3. Sie erlässt eine Geschäftsordnung und bringt diese dem Präsidialdepartement zur Kenntnis.

4. Eine Delegation des Präsidialdepartements kann an den Sitzungen der Museumsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

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