451.110
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Information über sammlungsbezogene Risiken und Provenienzforschung
Verschiedene Bestimmungen
§ 16 Museumsverordnung · Information über sammlungsbezogene Risiken und Provenienzforschung
1. Die Museen informieren das Präsidialdepartement über sammlungsbezogene Ansprüche Dritter, die gestützt auf rechtliche oder ethische Grundlagen geltend gemacht werden.
2. Sie informieren das Präsidialdepartement über alle Fälle aus der Provenienzforschung, die einen Reputationsschaden oder finanzielle Folgekosten nach sich ziehen könnten.