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§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Berichterstattung

Steuerung und Aufsicht
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§ 13 Museumsverordnung · Berichterstattung

1. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren stellen dem Präsidialdepartement alle für die Aufsicht notwendigen Informationen zur Verfügung, dies beinhaltet namentlich

a) jährlich die Mehrjahresplanung und die Finanzplanung;

b) periodische Zwischenberichte über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ausschöpfung des Globalkredits sowie die Risikobeurteilung.

2. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren informieren das Präsidialdepartement unverzüglich über wichtige Belange, insbesondere wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Einhaltung des Globalkredits innerhalb der Globalkreditperiode gefährdet sind oder Reputationsschäden drohen.

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