451.110
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Berichterstattung
Steuerung und Aufsicht
§ 13 Museumsverordnung · Berichterstattung
1. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren stellen dem Präsidialdepartement alle für die Aufsicht notwendigen Informationen zur Verfügung, dies beinhaltet namentlich
a) jährlich die Mehrjahresplanung und die Finanzplanung;
b) periodische Zwischenberichte über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ausschöpfung des Globalkredits sowie die Risikobeurteilung.
2. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren informieren das Präsidialdepartement unverzüglich über wichtige Belange, insbesondere wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Einhaltung des Globalkredits innerhalb der Globalkreditperiode gefährdet sind oder Reputationsschäden drohen.