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§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Leistungsauftrag [[1]](#articletitle_text_fn_1242474_2_1_c)

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§ 12 Museumsverordnung · Leistungsauftrag [[1]](#articletitle_text_fn_1242474_2_1_c)

1. Der Leistungsauftrag gemäss § 6a Abs. 1 des Museumsgesetzes legt namentlich Folgendes fest

a) die zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung der Wirkungs- und Leistungsziele im Rahmen des vom Grossen Rat beschlossenen Globalkredits;

b) die Wirkungs- und Leistungsmessung;

c) die Vorgaben für die ordentliche Berichterstattung (Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt).

2. Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen.

3. Er wird in der Regel für die Dauer des Globalkredits festgelegt.

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