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§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) - Vorbereitung des Anstellungsantrags

Zuständigkeiten und Organisation - Museumskommissionen
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§ 10 Museumsverordnung · Vorbereitung des Anstellungsantrags

1. Ist die Stelle der Museumsdirektorin oder des Museumsdirektors neu zu besetzen, setzt die Museumskommission des betroffenen Museums zur Vorbereitung ihres Anstellungsantrags eine Findungskommission ein.

2. Der Findungskommission gehören an

a) mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter des Präsidialdepartements;

b) 3 - 5 Delegierte der Museumskommission;

c) bei Bedarf externe Fachpersonen, die von der Museumskommission bestimmt werden.

3. Die Findungskommission konstituiert sich selbst.

4. Sie kann sich durch externe Fachpersonen beraten lassen.

5. Sie unterbreitet der Museumskommission einen oder mehrere Vorschläge für geeignete Bewerberinnen oder Bewerber. Bei der Auswahl zieht sie mindestens zwei externe Fachpersonen bei, sei es als Mitglieder der Findungskommission gemäss Abs. 2 lit. c, sei es als Beratende gemäss Abs. 4.

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