§ 9 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Globalkredit
§ 9 Museumsgesetz · Globalkredit
1. Die Museen erhalten die finanziellen Mittel für die Leistungserbringung in Form von Globalkrediten je Museum zugewiesen.
1bis. Die Globalkredite werden vom Grossen Rat für ein Jahr bis höchstens vier Jahren bewilligt.
2. Mit der Budgetvorlage erhält der Grosse Rat die notwendigen Kosten- und Leistungsinformationen zur Kenntnis. Die Leistungsinformationen umfassen die Umschreibung der Wirkungs- und Leistungsziele der Museen mit Indikatoren und Sollwerten.
3. Der Grosse Rat beschliesst gleichzeitig mit dem Globalkredit die Leistungsziele der Museen.
4. In der Bildungs- und Kulturkommission erfolgt die Vorberatung des Globalkredits und der Leistungsziele. Sie hört jährlich die Museen an. Der Grosse Rat beschliesst das Betriebsergebnis vor Abschreibungen pro Museum. Investitionen werden separat gemäss den ordentlichen Kompetenzen bewilligt.
5. Mittel für die Ankäufe in den Sammlungen und für die Sonderausstellungen können als mehrjährige Ausgabenbewilligungen oder Rahmenausgabenbewilligungen genehmigt werden. Für die Ausgabenbewilligungen oder Rahmenausgabenbewilligungen gelten die ordentlichen Kompetenzen.