§ 7 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Museumskommissionen
§ 7 Museumsgesetz · Museumskommissionen
1. Für jedes Museum besteht eine Kommission. Sie begleitet, berät und unterstützt die Museumsdirektorin resp. den Museumsdirektor. Der Regierungsrat regelt die Kompetenzen der Kommissionen auf dem Verordnungsweg.
2. Für die Wahl einer Direktorin oder eines Direktors hat die Kommission ein Antragsrecht.
3. Vor dem Anordnen von Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 gegenüber einer Direktorin oder einem Direktor sowie einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 des Personalgesetzes mit einer Direktorin oder einem Direktor wird die Präsidentin oder der Präsident der Museumskommission angehört. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Kommission.
4. Jede Kommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Bei einem Bestand von sieben oder acht Mitgliedern der Kommission werden bis maximal drei Mitglieder, bei einem Bestand von neun Mitgliedern bis maximal vier Mitglieder von der Universität gewählt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident oder die Präsidentin der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departements gewählt.
5. Die Mitglieder der Museumskommissionen können nicht gleichzeitig Mitglied einer in diesem Gesetz erwähnten Behörde oder Einrichtung sein, mit Ausnahme der Universität oder universitärer Einrichtungen.