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§ 6a Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Steuerung und Aufsicht

Organisation, Finanzierung
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§ 6a Museumsgesetz · Steuerung und Aufsicht

1. Das zuständige Departement legt in Zusammenarbeit mit der Museumsdirektion für jedes Museum den Leistungsauftrag fest. Dieser beinhaltet insbesondere die Kosten- und Leistungsvorgaben.

2. Das zuständige Departement begleitet und beaufsichtigt die Museen. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn rechtliche Vorgaben verletzt werden oder wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags ernsthaft gefährdet erscheint.

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