451.100
CH-BS
§ 6a Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Steuerung und Aufsicht
Organisation, Finanzierung
§ 6a Museumsgesetz · Steuerung und Aufsicht
1. Das zuständige Departement legt in Zusammenarbeit mit der Museumsdirektion für jedes Museum den Leistungsauftrag fest. Dieser beinhaltet insbesondere die Kosten- und Leistungsvorgaben.
2. Das zuständige Departement begleitet und beaufsichtigt die Museen. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn rechtliche Vorgaben verletzt werden oder wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags ernsthaft gefährdet erscheint.