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§ 6 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Rechtsform und Organisation

Organisation, Finanzierung
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§ 6 Museumsgesetz · Rechtsform und Organisation

1. Die staatlichen Museen sind Dienststellen des zuständigen Departements.

2. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sind die Museen in der Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags frei. Im Hinblick darauf kommt ihnen auch organisatorische, personelle und finanzielle Autonomie zu.

3. Die Ausführungsvorschriften und die Steuerungsinstrumente, insbesondere der Globalkredit und der Leistungsauftrag, tragen der Autonomie der Museen Rechnung.

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