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§ 5 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Universitätsgut, Sammlungen der Museen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Museumsgesetz · Universitätsgut, Sammlungen der Museen

1. Die Sammlungen der Museen bilden einen Teil des Universitätsgutes gemäss Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999 und stehen als solches im Eigentum des Kantons Basel-Stadt. Sie sind dem in § 3 genannten Zweck gewidmet.

1bis. Die Museen richten den Erwerb und die Übernahme von Objekten, die Pflege sowie die Verwendung der Sammlung gemäss ihrem jeweiligen Sammlungskonzept aus, das die international anerkannten Standards erfüllen muss und öffentlich einsehbar ist.

1ter. Sie prüfen bei Erwerbungen die Echtheit der Objekte.

1quater. Sie prüfen bei Erwerbungen und Sammlungsobjekten die rechtmässige Herkunft und veröffentlichen die Ergebnisse. Von Dritten geltend gemachte Ansprüche werden umfassend abgeklärt. Im Falle eines berechtigten Anspruchs Dritter bemühen sich die Museen in Absprache mit dem zuständigen Departement um eine faire und einvernehmliche Lösung. Gelingt dies nicht, wird der Fall auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Museumsdirektion, der betreffenden Museumskommission und des Rektorats der Universität dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt. Für die Lösungsfindung können auch unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen werden.

2. Die Gegenstände der Sammlungen der Museen sind grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Museumsdirektorinnen und -direktoren, der betreffenden Museumskommission und des Rektorats der Universität. Ein Veräusserungserlös oder ein eingetauschter Gegenstand bleibt Teil der Sammlung, welcher der veräusserte Gegenstand entnommen wurde.

3. Objekte aus Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen an die einzelnen Museen gehören zum Universitätsgut, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen. Die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Legaten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit die Schenkungen, Erbschaften und Legate mit Auflagen, Bedingungen oder Folgekosten verbunden sind.

4. Die Sammlungen der Museen stehen für Zwecke von Forschung und Lehre zur Verfügung. Dabei sind die Betriebsordnungen der Museen zu beachten.

5. Daten der Sammlung werden gemäss dem Prinzip "Open Data" so weit als möglich öffentlich zur Verfügung gestellt.

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