451.100
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Zusammenarbeit mit der Universität
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Museumsgesetz · Zusammenarbeit mit der Universität
1. Die Museen und die Universität arbeiten unter Wahrung der Freiheit von Lehre und Forschung zusammen und koordinieren ihre Tätigkeit, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Die gegenseitigen Leistungen werden offengelegt.