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§ 3 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Kultur- und Bildungsauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Museumsgesetz · Kultur- und Bildungsauftrag

1. Die Museen haben die Aufgabe, kulturelle Werte zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren, zu erforschen und zu vermitteln. Sie fördern ein inklusives Angebot.

2. Der Regierungsrat legt die langfristige Ausrichtung der Museen periodisch fest. Die Museumsdirektorinnen und -direktoren und Museumskommissionen werden dazu angehört.

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