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§ 2 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Bestandesgarantie und Lagerung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Museumsgesetz · Bestandesgarantie und Lagerung

1. Organisatorische und strukturelle Veränderungen der in § 1 genannten Museen sind möglich im Rahmen der Organisationskompetenz des Regierungsrates gemäss den Vorschriften des Organisationsgesetzes. Der Bestand und die Betreuung der Sammlungen sowie deren öffentliche Zugänglichkeit an einem Standort im Kanton Basel-Stadt sind dabei zu gewährleisten.

2. Die Lagerung von Sammlungsgegenständen kann ausserhalb des Kantonsgebiets erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.

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