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§ 13 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Kooperation

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§ 13 Museumsgesetz · Kooperation

1. Die Museen kooperieren im Rahmen ihrer inhaltlichen und organisatorischen Autonomie miteinander und streben koordinierte Tätigkeiten mit weiteren Institutionen an. Bei hierzu notwendigen oder sich ergebende längerfristigen oder bedeutenden rechtlichen Bindungen wird das Departement vorgängig angehört.

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