451.100
CH-BS
§ 12 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Gebühren
Organisation, Finanzierung
§ 12 Museumsgesetz · Gebühren
1. Die Museen erheben für den Besuch ihrer Sammlungen oder Ausstellungen sowie für weitere Dienstleistungen in der Regel Gebühren. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Art und Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen. Zur Förderung der Zugänglichkeit der Sammlungen können die Museen im Rahmen des Globalkredits auf die Gebührenerhebung im Einzelfall oder allgemein verzichten.
2. Die Museumsdirektorenkonferenz legt die Tarifstruktur fest. Innerhalb dieser erlassen die einzelnen Museen Gebührenordnungen.