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§ 11 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Kreditübertragung, Rücklagen

Organisation, Finanzierung
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§ 11 Museumsgesetz · Kreditübertragung, Rücklagen

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Beträge des Globalkredits und über die Rücklagen gemäss §§ 17 und 18 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012.

2. Stiftungen und Fonds zur Förderung der Museen werden gesondert verwaltet und führen eine von der Rechnung der einzelnen Museen getrennte Rechnung.

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