§ 10a Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Mehrjährige Globalkredite
§ 10a Museumsgesetz · Mehrjährige Globalkredite
1. Während der Laufzeit des mehrjährigen Globalkredits werden Budgetüberschreitungen oder Budgetunterschreitungen vollständig auf das Folgejahr übertragen.
2. Bei mehrjährigen Globalkrediten passt der Regierungsrat den Kredit während der Laufzeit jährlich um die auf den Personalkosten ausgerichtete Teuerung gemäss § 22 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 an. Weiter kann der Regierungsrat den Globalkredit während der Laufzeit aufgrund von Änderungen bei den internen Verrechnungen anpassen.
3. Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann ein mehrjähriger Globalkredit sowie die Leistungsziele während der Laufzeit durch den Grossen Rat angepasst werden.