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§ 10 Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) - Nachtragskredite

Organisation, Finanzierung
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§ 10 Museumsgesetz · Nachtragskredite

1. Werden einem Museum nach der Bewilligung des Globalkredits zusätzliche Aufgaben übertragen oder fallen unvorhersehbare ausserordentliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle an, kann der Grosse Rat die nötigen Mittel in Form eines Nachtragskredites sprechen.

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