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§ 29 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Vermögensrechtliche Verantwortung

Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
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§ 29 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Vermögensrechtliche Verantwortung

1. Das Swiss TPH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.

2. Das Swiss TPH haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes des Sitzkantons sinngemäss.

3. Aus Forderungen gegenüber dem Swiss TPH, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2017 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum das Swiss TPH oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleistungen hinausgeht.

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