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§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Umgang mit Informationen

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Umgang mit Informationen

1. Für den Umgang mit Informationen gilt das Informations- und Datenschutzrecht des Sitzkantons.

2. Die Datenschutzaufsicht wird durch die Aufsichtsstelle Datenschutz des Sitzkantons ausgeübt.

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