Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
447.650 CH-BS

§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Parlamente der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Parlamente der Vertragskantone

1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über das Swiss TPH. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Genehmigung des Betriebsbeitrags;

b) Kenntnisnahme der Berichterstattung zur vierjährigen Leistungsauftragsperiode.

2. Beschlüsse gemäss Abs. 1 Bst. a kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

← § 17 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut § 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →