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442.410 ImmoV CH-BS

§ 9 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Objektspezifische Regelungen

Einmietung in Liegenschaften eines Vertragskantons
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§ 9 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Objektspezifische Regelungen

1. Objektspezifische Regelungen werden in Einzelmietverträgen zwischen dem vermietenden Vertragskanton und der Universität festgelegt.

2. Die Muster-Einzelmietverträge pro Miet-Typ sind dem Immobiliengremium zur Beurteilung vorzulegen.

3. Die Mietverhältnisse werden grundsätzlich mit einer festen Laufzeit von vier Jahren abgeschlossen, welche auf die Laufzeit des Rahmenmietvertrages (resp. der Leistungsauftragsperioden) abgestimmt ist. Weitere Regelungen bezüglich der Geltungsdauer der Mietverträge sowie der Kündigungsmodalitäten werden im Rahmenmietvertrag festgelegt.

4. Zum Zweck des Investitionsschutzes kann vom vermietenden Vertragskanton eine längere Mindestvertragslaufzeit verbindlich festgelegt werden.

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