§ 8 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Mietmodell
§ 8 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Mietmodell
1. Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons werden grundsätzlich nach verschiedenen Miet-Typen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten an die Universität vermietet. Die Typisierung orientiert sich an Schnittstellen, welche mit den Elementen des Kostenrechnungsmodells SHK kompatibel sind.
2. Der vermietende Vertragskanton und die Universität regeln in einem Rahmenmietvertrag die Schnittstellen und Zuständigkeiten für die definierten Miet-Typen. Im Rahmenmietvertrag definieren die Parteien auch die Berechnung der Mietabgeltung für sämtliche Miet-Typen.
2bis. Der Rahmenmietvertrag gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2029. Anschliessend richtet sich die Geltungsdauer des Rahmenmietvertrages nach den Leistungsauftragsperioden der Universität.
3. Der Rahmenmietvertrag und dessen Änderungen sind vor Abschluss dem Immobiliengremium zur Beurteilung vorzulegen.