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442.410 ImmoV CH-BS

§ 6 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle

Allgemeines
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§ 6 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle

1. Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Universität werden dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet.

2. Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu begleiten.

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