442.410
ImmoV
CH-BS
§ 6 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle
Allgemeines
§ 6 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle
1. Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Universität werden dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet.
2. Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu begleiten.