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442.410 ImmoV CH-BS

§ 4 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Liegenschaftsverzeichnis

Allgemeines
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§ 4 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Liegenschaftsverzeichnis

1. Die Universität führt ein Verzeichnis der von ihr genutzten Liegenschaften und bringt dieses im Rahmen der Berichterstattung gemäss § 7 Abs. 4 des Universitätsvertrags den Regierungen zur Kenntnis.

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