§ 3 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Spartenrechnung Immobilien
§ 3 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Spartenrechnung Immobilien
1. Die Universität führt eine Spartenrechnung «Immobilien».
2. In der Spartenrechnung sind sämtliche immobilienspezifischen Aufwendungen und Erträge der Universität getrennt und einzeln auszuweisen.
3. Die Spartenrechnung beinhaltet insbesondere
a) die Beiträge der Vertragskantone für Immobilienaufwendungen;
b) die Beiträge des Bundes für Immobilienaufwendungen;
c) * die Mietabgeltung gemäss Kostenrechnungsmodell der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) für die universitären Hochschulen (Kostenrechnungsmodell SHK) und weitere Mietkosten (ausserhalb Kostenrechnungsmodell SHK) für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
d) den Mietaufwand für Drittliegenschaften;
dbis) * den Aufwand für Mietnebenkosten;
e) * den Aufwand für Unterhalt und Investitionen innerhalb des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung (Liegenschaften der Vertragskantone);
f) * den Aufwand für Unterhalt und Investitionen ausserhalb des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung (Drittliegenschaften, Liegenschaften im Eigentum der Universität);
g) den Aufwand für Mobiliar, Betriebseinrichtungen und Betriebskosten;
h) die Abschreibungen und Zinsen auf Investitionen im Eigentum der Universität;
i) * die Auflösung und Bildung von Rücklagen (inkl. Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung und Ausgleichskonto).
4. Die Einzelheiten zu Umfang und Detaillierungsgrad der Spartenrechnung Immobilien legen die Vertragskantone in Absprache mit der Universität fest.
5. Die Spartenrechnung schliesst jeweils mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Über- und Unterdeckungen sind einem Ausgleichskonto zuzuführen.
6. Die Spartenrechnung sowie die Fondseinlagen und -entnahmen sind im Anhang zur Bilanz separat auszuweisen.