Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
442.410 ImmoV CH-BS

§ 26 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Regelmässige Überprüfung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 26 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Regelmässige Überprüfung

1. Die Regierungen der Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regelmässig im Zuge der Verhandlung der Leistungsaufträge an die Universität.

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