442.410
ImmoV
CH-BS
§ 26 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Regelmässige Überprüfung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Regelmässige Überprüfung
1. Die Regierungen der Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regelmässig im Zuge der Verhandlung der Leistungsaufträge an die Universität.