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442.410 ImmoV CH-BS

§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss mindestens zwei Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.

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