442.410
ImmoV
CH-BS
§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.
2. Die Kündigung muss mindestens zwei Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.