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442.410 ImmoV CH-BS

§ 23 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Übergangsbestimmung Ausbaufonds

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Übergangsbestimmung Ausbaufonds

1. Der Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung löst den Ausbaufonds zum 1. Januar 2026 ab. Der Bestand des Ausbaufonds per 31. Dezember 2025 wird vollumfänglich dem Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung gutgeschrieben. Sämtliche vor dem 1. Januar 2026 bewilligten und laufenden Projekte und Aufträge (auch diejenigen in Typ1 Liegenschaften gemäss Schnittstellenpapier) werden bis zu ihrer Schlussabrechnung auch nach dem 1. Januar 2026 dem Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung belastet. Die Kosten aller ab dem 1. Januar 2026 bewilligten Projekte, die in Typ1 Liegenschaften durchgeführt werden und gemäss Schnittstellenpapier von der Universität zu tragen sind, werden ab dem 1. Januar 2026 der Sparte «Immobilien» belastet.

2. Die getätigten wertvermehrenden Investitionen in die Liegenschaften eines Vertragskantons sollen bis zum 31. Dezember 2021 erfasst werden mit Summe, Inhalt und Zeitpunkt der Investition. Dies gilt nur für Liegenschaften, für die derzeit eine Handänderung oder eine Rückgabe an den Vertragskanton beabsichtigt ist.

3. Für die übrigen Liegenschaften mit wertvermehrenden Investitionen gemäss Abs. 1 ist der Zugriff auf die entsprechenden Daten im Hinblick auf eine mögliche Handänderung oder Rückgabe der Liegenschaft sicherzustellen.

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