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442.410 ImmoV CH-BS

§ 22 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Pflichtenheft

Immobiliengremium
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§ 22 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Pflichtenheft

1. Die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat legen in einem Pflichtenheft die weiteren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums fest.

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