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442.410 ImmoV CH-BS

§ 21 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Aufgaben

Immobiliengremium
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§ 21 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Aufgaben

1. Das Immobiliengremium hat insbesondere die folgenden Aufgaben

a) es verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Immobilienbelange der Universität;

b) es beurteilt und plausibilisiert Anträge, Berichterstattungen und weitere Informationen an Regierungen und Universitätsrat;

c) es überprüft das Liegenschaftsportfolio der Universität (Miete und Eigentum);

d) es erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertragskantone in strategischen Immobilienfragen;

e) es tauscht sich regelmässig mit dem Fachausschuss Immobilien des Universitätsrates aus;

f) es erstattet jährlich Bericht an den Fachausschuss Immobilien, den Universitätsrat und den Lenkungsausschuss.

2. Es berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten und weitere übergeordnete Interessen der Vertragskantone und der Universität.

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