§ 21 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Aufgaben
§ 21 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Aufgaben
1. Das Immobiliengremium hat insbesondere die folgenden Aufgaben
a) es verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Immobilienbelange der Universität;
b) es beurteilt und plausibilisiert Anträge, Berichterstattungen und weitere Informationen an Regierungen und Universitätsrat;
c) es überprüft das Liegenschaftsportfolio der Universität (Miete und Eigentum);
d) es erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertragskantone in strategischen Immobilienfragen;
e) es tauscht sich regelmässig mit dem Fachausschuss Immobilien des Universitätsrates aus;
f) es erstattet jährlich Bericht an den Fachausschuss Immobilien, den Universitätsrat und den Lenkungsausschuss.
2. Es berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten und weitere übergeordnete Interessen der Vertragskantone und der Universität.