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442.410 ImmoV CH-BS

§ 20 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Mietausbauten

Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitions-objekten eines Vertragskantons
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§ 20 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Mietausbauten

1. Der Mietausbau wird entweder durch die Universität analog § 17 Abs. 2 oder durch die Vermietenden finanziert.

2. Für durch die Universität finanzierte Mietausbauten ist vorgängig eine Übernahme- bzw. Rückbauregelung für das Mietobjekt zu treffen.

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