442.410
ImmoV
CH-BS
§ 20 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Mietausbauten
Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitions-objekten eines Vertragskantons
§ 20 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Mietausbauten
1. Der Mietausbau wird entweder durch die Universität analog § 17 Abs. 2 oder durch die Vermietenden finanziert.
2. Für durch die Universität finanzierte Mietausbauten ist vorgängig eine Übernahme- bzw. Rückbauregelung für das Mietobjekt zu treffen.