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442.410 ImmoV CH-BS

§ 2 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Zweck

Allgemeines
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§ 2 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Zweck

1. Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität sicherzustellen.

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