442.410
ImmoV
CH-BS
§ 2 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Zweck
Allgemeines
§ 2 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Zweck
1. Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität sicherzustellen.