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442.410 ImmoV CH-BS

§ 19 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Abschluss von Mietverträgen

Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitions-objekten eines Vertragskantons
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§ 19 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Abschluss von Mietverträgen

1. Die Universität kann Mietverträge in Drittliegenschaften abschliessen.

2. Die Mietzinsen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen marktübliche Preise nicht überschreiten.

3. Ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragskantone kann ein Vertragskanton als Investor auftreten und es kann vom Mietmodell gemäss § 8 und von der Mietabgeltung gemäss § 10 abgewichen werden. Bundessubventionen sind in der Mietzinsberechnung analog der Vereinbarung gemäss § 10 zu berücksichtigen.

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