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442.410 ImmoV CH-BS

§ 17 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Finanzierung

Neuinvestitionen durch die Universität
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§ 17 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Finanzierung

1. Die Universität kann bei begründetem, zusätzlichem Bedarf mit Zustimmung der Regierungen der Vertragskantone Investitionen für eigene Neubauten einschliesslich Erwerb von Liegenschaften inklusive deren Sanierung tätigen.

2. Sie finanziert diese Investitionen durch

a) Fremdfinanzierung auf Basis einer paritätischen Kreditsicherungsgarantie der Vertragskantone;

b) ein zu verzinsendes und amortisierendes Kontokorrent-Darlehen der Vertragskantone oder

c) Eigenkapital.

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