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442.410 ImmoV CH-BS

§ 16 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Projektorganisation und Planung

Investitionen in Liegenschaften eines Vertragskantons
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§ 16 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Projektorganisation und Planung

1. Die Bauherrschaft liegt beim Vertragskanton, der Gebäudeeigentümer ist bzw. wird, sofern die Vertragskantone keine andere Regelung über die Projektorganisation treffen.

2. Die Universität wird als Nutzerin in das Projekt eingebunden. Sie ist verantwortlich für die Definition der betrieblichen Anforderungen inkl. Betriebseinrichtungen und Mobilien.

3. Die Projektanträge müssen den Standards der Vertragskantone entsprechen und bezüglich Wirtschaftlichkeit, Leistungen, Leistungsstandards und Synergien auf jede Projektphase angewendet werden.

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