Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
442.410 ImmoV CH-BS

§ 14 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung

Grund- und Mietausbau in Liegenschaften eines Vertragskantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung

1. Die Universität führt einen Fonds zur Finanzierung von Instandhaltung und Instandsetzung von Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons, für welche die Universität gemäss Rahmenmietvertrag zuständig ist.

2. Der Fonds wird gespiesen durch den Anteil für Instandhaltung und Instandsetzung der effektiven SHK-Raumtypen der SHK-Gesamtmiete, welcher gemäss Rahmenmietvertrag bei der Universität verbleibt.

3. Die Verwendung von Mitteln des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung für Mobiliar (BKP 9) und gemäss Schnittstellenpapier Bau ist ausgeschlossen. Diese Kosten werden über den Globalbeitrag finanziert und in der Spartenrechnung „Immobilien“ ausgewiesen.

4. Die Äufnung und Mittelverwendung des Fonds ist bei Bedarf zu prüfen.

← § 13 Immobilienvereinbarung, ImmoV Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 15 Immobilienvereinbarung, ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →