442.410
ImmoV
CH-BS
§ 14 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung
Grund- und Mietausbau in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 14 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung
1. Die Universität führt einen Fonds zur Finanzierung von Instandhaltung und Instandsetzung von Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons, für welche die Universität gemäss Rahmenmietvertrag zuständig ist.
2. Der Fonds wird gespiesen durch den Anteil für Instandhaltung und Instandsetzung der effektiven SHK-Raumtypen der SHK-Gesamtmiete, welcher gemäss Rahmenmietvertrag bei der Universität verbleibt.
3. Die Verwendung von Mitteln des Fonds für Instandhaltung und Instandsetzung für Mobiliar (BKP 9) und gemäss Schnittstellenpapier Bau ist ausgeschlossen. Diese Kosten werden über den Globalbeitrag finanziert und in der Spartenrechnung „Immobilien“ ausgewiesen.
4. Die Äufnung und Mittelverwendung des Fonds ist bei Bedarf zu prüfen.