§ 10 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Mietabgeltung
§ 10 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Mietabgeltung
1. Die Mietabgeltungen werden grundsätzlich auf Basis des Kostenrechnungsmodells SHK festgelegt. Die Mietabgeltung setzt sich zusammen aus Kostenanteilen für Kapitalverzinsung, Instandhaltung, Instandsetzung und Landanteil.
2. Die Methodik zur Festlegung der Mietabgeltung pro Miet-Typ sowie die Aufteilung der Gesamtmiete gemäss dem Kostenrechnungsmodell SHK (SHK-Gesamtmiete) wird im Rahmenmietvertrag definiert. Wenn der Bau oder einzelne Massnahmen des Baus subventioniert wurden resp. werden, finden die subventionierten SHK-Mietansätze Anwendung.
3. Die Mietabgeltung bezieht sich auf die effektiv gemieteten Flächen (Nutzflächen) und SHK-Raumtypenliste (Anhang 1 der Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV)). Veränderungen der Flächen und Raumtypenzuteilung werden jeweils auf Beginn einer Leistungsauftragsperiode gemäss Rahmenmietvertrag angepasst.
4. Für jeden Miet-Typ wird im Rahmenmietvertrag die für jeden Raumtyp geltende Mietabgeltung, jeweils mit und ohne Abzug Bundessubvention, festgelegt. Die Festlegung der Mietabgeltungen hat unter Berücksichtigung der Elemente Kapitalverzinsung, Instandhaltung, Instandsetzung und Landanteil zu erfolgen.
5. Die Aufteilung der SHK-Gesamtmiete erfolgt entsprechend der Zuständigkeit und Verantwortung für Instandhaltung und Instandsetzung. Die Anteile für Kapitalanteil und Landanteil verbleiben immer beim vermietenden Vertragskanton (Eigentümer).
6. Aktualisierungen des SHK-Modells sowie Flächen-und/oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf die Mietabgeltung werden jeweils auf eine Leistungsauftragsperiode hin nachvollzogen.
7. Die Mietnebenkosten sowie weitere Kosten ausserhalb des SHK-Modells sind nicht in der Gesamtmiete enthalten. Sie werden der Spartenrechnung «Immobilien» belastet.