§ 1 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel (Immobilienvereinbarung, ImmoV) - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Immobilienvereinbarung, ImmoV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Die Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (nachfolgend Universitätsvertrag) den Umgang mit den von der Universität genutzten Liegenschaften, namentlich
a) das Mietmodell und die Festlegung der Mietabgeltung für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
b) * die Zuständigkeit für bauliche und betriebliche Infrastruktur in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
c) die Investitionen in Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons;
d) die Neuinvestitionen der Universität;
e) die Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Vertragskantons;
f) die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums.
2. Die Liegenschaften der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden den Liegenschaften eines Vertragskantons gleichgestellt und von dieser Vereinbarung ebenfalls erfasst.