442.400
CH-BS
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Parlamente der Vertragskantone
Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Parlamente der Vertragskantone
1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die Universität. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags;
b) Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
c) Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission gemäss § 20.
2. Beschlüsse gemäss Abs. 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.