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§ 4 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes - Schlussbestimmungen

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§ 4 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes · Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.

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