440.450
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes - Schlussbestimmungen
§ 4 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes · Schlussbestimmungen
1. Die Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit der Gegenstände der Sammlungen der Universität vom 29. Oktober 1946 wird aufgehoben.