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§ 3b Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

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§ 3b Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

1. Die Universität kann beschliessen, einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken in einer anderen Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, dauerhaft aufzubewahren, wenn die Voraussetzungen von § 3a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sinngemäss erfüllt sind.

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